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Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nicht aus personenbedingten Gründen kündigen, wenn dieser aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die ihm im Rahmen seiner Entgeltgruppe zugewiesene Arbeit in vollem Umfang zu erbringen, solange die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien leidensgerechten Arbeitsplatz – gegebenenfalls nach entsprechender Umorganisation – besteht (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 29.1.2013 – 9 Ca 296/12- Leitsatz des Einsenders).
Zum Fall:
Die Deutsche Post hatte einem Arbeitnehmer nach über zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem dieser sich nicht in der Lage befand, die ihm neu zugewiesene schwere körperliche Arbeit in vollem Umfang zu verrichten. Die Arbeitgeberin verweigerte zudem dem Arbeitnehmer die Fortzahlung seiner Vergütung, obwohl er seine Arbeitskraft weiter anbot, mit der Begründung, er sei im Rahmen der ihm obliegenden vertraglichen Leistungspflicht nicht leistungsfähig. Auf die Klage des Arbeitnehmers befand das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam und verurteile zudem die Arbeitgeberin zur Fortzahlung der Vergütung.
(Nicht rechtskräftig)
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