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Bei der Vermittlung von Wohn- oder Kaufimmobilien ist deren Reservierung beliebtes und oftmals einziges Mittel, um auf dem knappen Wohnungs- und Immobilienmarkt nicht nur fündig, sondern auch erfolgreich zu werden. Bei entsprechenden Reservierungsgebühren ist jedoch Vorsicht geboten.
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH die gängige Reservierungsgebühr des Maklers als unzulässig eingestuft (BGH, Urt. vom 20.04.2023, Az. I ZR 113/22). Zwar war die Reservierungsgebühr so ausgestaltet, dass sie im Falle einer erfolgreichen Vermittlung auf die dann entstehende Provision angerechnet würde. In allen anderen Fällen jedoch wäre die Reservierungsgebühr trotzdem angefallen, was dem BGH zu weitgehend war. Zwar liegt die Reservierung gerade im Interesse des Interessenten. Wenn sie jedoch ohne Ausnahme formuliert ist, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung des Interessenten. Der BGH stellt hier vor allem darauf ab, dass die Reservierungsleistung ohne Rücksicht darauf eingestellt wurde, ob es eine Gewähr zu erfolgreichen Vermittlung gibt.
Diese Entscheidung ist für beide Seiten interessant, denn Reservierungsentgelte sind genau auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Für Interessenten im Hinblick darauf, ob damit auch die Erwerbsgarantie besteht bzw. andernfalls auch die Reservierungsgebühr entfällt. Und andererseits auf Maklerseite die Klarheit darüber, Reservierungsgebühren nicht ohne Ausnahme einzusetzen sind, also insbesondere wenn die Vermittlung selbst nicht durchgeführt werden konnte. Im Ergebnis können damit aber auch Reservierungsentgelte in abgewandelter Form bestehen bleiben, was am Ende auch das Interesse des Interessenten ist, um das begehrte Objekt nicht anderweitig vermittelt zu wissen.
Ähnlich hatte der BGH schon 2010 entschieden (BGH, Urt. v. 23.09.2010, Az. III ZR 21/10). Hier stellte der BGH auch darauf ab, ob die Reservierung in der Länge so ausgestaltet ist, dass auf Maklerseite anderweitige Vermittlungsmöglichkeiten entgehen. Beide Aspekte können als höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet werden und bieten beiden Seiten Rechtsklarheit darüber, mit rechtskonformen Reservierungen zum gewünschten Erfolg zu kommen. Bei Beratungsbedarf beraten und unterstützen wir gerne.
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