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Das Wechselmodell, bei dem das Kind möglichst gleich viel Zeit bei den getrennt lebenden Eltern wohnt, erfährt zurzeit wieder die Aufmerksamkeit der Fachkreise. Alleine im Dezember 2012 wurden zu diesem Thema fünf Entscheidungen von Oberlandesgerichten in der Fachpresse veröffentlicht. § 1684 BGB regelt, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kinder verpflichtet und berechtigt ist. Das Familiengericht kann nach dieser Vorschrift über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden. Kann das Familiengericht auch ein Wechselmodell anordnen?
Die Anordnung des paritätischen Aufenthalts des Kindes bei getrennt lebenden Eltern überschreite die Umgangsregelungsbefugnis, die dem Familiengericht eingeräumt sei, so das Oberlandesgericht Brandenburg im Juni 2012. Das Oberlandesgericht Köln meint, das Bedürfnis des Kindes nach einem auch räumlich sicheren Lebensmittelpunkt setze dem Umgangsrecht Grenzen.
Aus der Bindungsforschung kommt die Warnung, dass das Fehlen eines eindeutigen Zuhauses einen Risikofaktor darstellen kann. Dieses Argument steht bei den Gegnern des Wechselmodells mit gewissen Variationen im Mittelpunkt. Entscheidend spreche gegen das Wechselmodell, dass mit dem regelmäßigen Wechsel nicht nur ein hoher Organisationsaufwand für die Eltern besteht, sondern auch Belastungen für die Kin-der verbunden sind. Es fehlt ihnen an einem „fest definierten Lebensmittelpunkt“, im wöchentlichen Wechsel müssen sie sich erneut auf einen anderen Elternteil und dessen Erziehungsstil einrichten.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann ein Wechselmodell also nur praktiziert werden, wenn die Eltern es freiwillig vereinbaren und dann in der Lage sind, dieses Modell ohne nennenswerte Konflikte, die die Anrufung eines Gerichts erforderlich machen würden, zu praktizieren.
Kindern kann ein Wechselmodell durchaus entgegen kommen. Sie haben ein ausgeprägtes Fairnessbedürfnis und sie wollen beide Eltern „gerecht“ behandeln. Dem kommt entgegen, hälftig bei jedem Elternteil leben zu wollen. Der Vorteil einer solchen Konstellation kann darüber hinaus darin bestehen, dass die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen aufrecht erhalten bleibt und jeder Elternteil den Alltag mit dem Kind erlebt. Beide Elternteile bleiben in gleicher Verantwortung für die Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem alleinerziehenden Elternteil besteht, entlastet. Dies kommt dann wiederum nach diversen Studien dem Kind zugute.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein Wechselmodell nie gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden kann und auch im Übrigen nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn
• die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, • beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, • sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen.
Soll ein Wechselmodell funktionieren, müssen die Eltern sich auf ein einheitliches Erziehungskonzept einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in Erziehungsfragen tolerieren.
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Der nacheheliche Unterhalt muss für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung gesondert geltend gemacht werden. Folgende Unterhaltstatbestände können nach der Scheidung bestehen : Betreuungsunterhalt Ausbildungsunterhalt Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit Unterhalt wegen Krankheit und Alter Aufstockungsunterhalt 
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