0 0 Fachanwalt für Verkehrsrecht Horst Matthias Benneter Anwaltskanzlei Horst Matthias Benneter Fachanwalt für Verkehrsrecht zu den Beiträgen Rechtsgebiete Ordnungswidrigkeitenrecht Straßenverkehrsrecht Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Bürozeiten Montag 09:00 - 12:00 13:00 - 18:00 Dienstag 09:00 - 12:00 13:00 - 18:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 13:00 - 18:00 Donnerstag 09:00 - 12:00 13:00 - 18:00 Freitag 09:00 - 12:00 13:00 - 16:00 030/7900870 030/7931024 benneter@verkehrsrecht-fachanwalt.eu www.rechtsanwalt-benneter.de Kontakt speichern Teilen Sind Sie mit den Leistungen von Fachanwalt für Verkehrsrecht Horst Matthias Benneter zufrieden? Dann teilen Sie hier Lob, Kritik oder Feedback mit. Bewerten Anwalt per Klick Fachanwalt für Verkehrsrecht Horst Matthias Benneter bietet die Video Sofort-Erstberatung. Mit "OK" gelangen Sie in das virtuelle Wartezimmer. 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Gleichzeitig wird sein Wissen und seine Erfahrung im Fachanwaltsausschuss Verkehrsrecht der Rechtsanwaltskammer Berlin, in dem er seit dessen Gründung im Jahre 2005 Mitglied ist, geschätzt.Mitgliedschaften: Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V. Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV e. V. Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V. Deutsch-Brasilianische Juristenvereinigung e. V. Fachanwaltsausschuss Verkehrsrecht der Rechtsanwaltskammer Berlin Deutscher Fallschirmsport Verband e. V. Ferrari Club Deutschland e. V. Persönliches Statement Hallo,gerne gebe ich Ihnen einen Einblick in den Alltag eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht.So befasse ich mich seit über 30 Jahren neben Unfallschadensregulierung (Sachschaden/Personenschaden) und Fahrerlaubnisfragen, ständig auch mit Verkehrsbußgeldsachen und Verkehrsstrafsachen. Bei Bußgeldsachen wegen Geschwindigkeitsübertretungen, Abstands- und Rotlicht-verstoß-Vorwürfen kommt es stets zentral auf die Beurteilung des jeweils eingesetzten Messverfahrens an. Wie zutreffenderweise, sowohl durch die höchstrichterliche Rechtsprechung als auch von Sachverständigen immer wieder bestätigt wird, gibt es grundsätzlichkeine fehlerfreien Messverfahren, sei es hinsichtlich der Geschwindigkeit, des Abstandes oder bei dem Vorwurf eines Rotlicht-Verstoßes, weshalb jedenfalls im Zweifel derartige Vorwürfe nachgeprüft werden sollten. Vor allem die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist eine Form der Geschwindigkeitsmessung, deren Überprüfung regelmäßig zu empfehlen ist. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren wird zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeuges selbst ermittelt und diese dann entsprechend auf das verfolgte Kraftfahrzeug übertragen. Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mittels eines Fahrzeugesohne geeichten Tachometer bietet eine Fülle von Fehlermöglichkeiten, weshalb auch die Rechtsprechung bei derartigen Messungen regelmäßig eine Fehlertoleranz von 20 % anerkennt. Aber auch dann bleiben noch einige für eine verwertbare Messung notwendige Voraussetzungen seitens der messenden Polizeibeamten häufig unbeachtet. Findet eine solche Messung bei Dunkelheit oder schlechten Sichtbedingungen statt, steigert sich dadurch das Fehlerrisiko nicht unerheblich, da dann noch mehr Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Messstrecke, der Messdauer und des eingehaltenen Abstandes zwischen dem messenden Polizeiwagen und dem angemessenen Kraftfahrzeug Berücksichtigung finden müssen. Der um sich greifenden Unart von sogenannten Dash-Cam-Aufzeichnungen, sei es durch eine tatsächlich eingesetzte Armaturenbrett-Kamera oder das Smartphone eines Polizisten, mit der anschließenden Ansicht seitens der Polizeibehörde, nunmehr eine geringere Fehlertoleranz als 20 % bei einem ungeeichten Tacho zu unterstellen, ist entschieden entgegen zu treten. Da diese Apparate ganz regelmäßig nicht geeicht sind, sind sie bereits nach den gesetzlichen Grundlagen nicht als geeignete Messgeräte einsetzbar und auch hinsichtlich einer möglichen Beweisführung bezüglich von Abstandsverhalten, Messstrecke und Messentfernung technisch nur sehr bedingt geeignet, was dann auch dieser Form der Geschwindigkeitsmessung entgegengehalten werden muss. ACHTUNG: In Bundesländern wie Berlin wird, wenn im Zusammenhang mit einer solchen Geschwindigkeitsmessung derVorwurf eines strafbaren Kraftfahrzeug-Rennens im Raum steht, gerne der Tacho des Polizeifahrzeuges nachgeeicht, um so eine erheblich geringere Messfehlertoleranz von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug bringen zu können. Bei den für Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren speziell geeichten und ausgerüsteten Polizeifahrzeugen werden bundesweit im Wesentlichen 4 Messsysteme verwandt, deren jeweilige Fehlermöglichkeiten eine entsprechende Nachprüfung erforderlich machen. Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit Videoaufzeichnung eines geeichten Messgerätes empfiehlt sich regelmäßig die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik, da der Videofilm dann im Einzelnen kontrolliert werden muss und auch die Einhaltung der fotometrischen Grundlagen und die dabei auftretenden Fehler- und Toleranzwerte nachzuberechnen sind, neben der Kontrolle der korrekten Funktion der Geschwindigkeitsmessanlage und deren Gebrauches als solcher, was regelmäßig eine intensive Nachvollziehung der durchgeführten Messung durch den Sachverständigen erfordert, jedoch häufig zu dem Ergebnis führt, dass zusätzliche Messtoleranz-Werte einzubeziehen sind. Ein besonderes Augenmerk gilt im Falle eines drohenden, geschwindigkeitsbedingtenFahrverbotes, gerade bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, den dazu jeweils erlassenen Richtlinien der einzelnen Bundesländer. Diese sind teilweise, vorwiegend für den Fall einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mittels Video, sehr ausführlich beschrieben. Wenn es nunmehr um die mögliche Auferlegung eines Fahrverbotes nach dem Bußgeldkatalog geht, ist bei gerichtlicher Überprüfung dann bei Nichteinhaltung der genannten Richtlinien häufig der Wegfall des Fahrverbotes machbar. Auch die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizei-Motorrad, hauptsächlich bei einer kurvenreichen Verfolgungsfahrt, verdient stets eine genaue Kontrolle. Denn die Eichung des Motorrad-Messgerätes erfolgt bei stehendem Krad, während bei einer kurvenfahrttypischen Seitenlage des Motorrades es naheliegend ist, dass der Abroll-Radius des Reifens weitaus geringer ist als bei der Eichung angenommen und dadurch die Messung sogar die zulässige Verkehrsfehlergrenze überschreiten kann. Noch ein Wort zu Verkehrsunfallschadensangelegenheiten (Sachschaden und Personenschaden einschließlich Schmerzensgeld), die in meiner Kanzlei seit über 30 Jahren ebenfalls erfolgsorientiert bearbeitet werden. Die Autoversicherung ist für die Versicherungswirtschaft überwiegend nur noch ein bedingt attraktiver Versicherungszweig. Denn durch die Transparenz des Internets und die Intensität der Vergleichsportale ist es den Versicherern seit ca. 20 Jahren nicht mehr möglich, ihre Tarife in stärkerem Umfang zu erhöhen, während in dieser Zeit die Schadensbehebungskosten durch Steigerung der Stundenlöhne und vor allem der Ersatzteilkosten enorm gestiegen sind. Als Folge erlebt man bei der Verkehrsunfallschadensregulierung ein Hauen und Stechen um jeden Cent, auch und gerade bei zunächst vermeintlich einfach gelagerten Fällen mit eindeutiger Haftungslage. Deshalb sollte gleichfalls in diesen Angelegenheiten nach einemVerkehrsunfall einer der ersten Wege zum Anwalt und zwar der qualifizierten Bearbeitung wegen, zu einemFachanwalt für Verkehrsrecht, führen, um nicht Opfer von immer häufiger zu beobachtenden, ungerechtfertigten Anspruchskürzungen durch die gegnerische Versicherung zu werden. Ihr Fachanwalt für VerkehrsrechtRA Horst Matthias BenneterSchloßstraße 4112165 Berlin-SteglitzTel.: 030/790 08 70Fax.: 030/793 10 24E-Mail: benneter@verkehrsrecht-fachanwalt.eu Anwaltskanzlei Horst Matthias Benneter Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied im Fachanwaltsausschuss Verkehrsrecht der Rechtsanwaltskammer Berlin Über 35 Jahre Erfahrung als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht TOP- RECHTSANWALT für Verkehrsrecht in Deutschlands großer Anwalts-Liste 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 des Magazins FOCUS Unsere Kanzlei ist eine menschliche Oase in der digitalen Welt. Lage der Kanzlei Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie die Kanzlei über den S-, U- und Busbahnhof „Rathaus Steglitz" sowie eine Fülle weiterer Buslinien, die den Verkehrsknotenpunkt Rathaus Steglitz anfahren. Schräg gegenüber der Büroräume befindet sich ein Parkhaus mit ausreichend Parkmöglichkeiten für Ihren Pkw. Kontaktinformation Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Beratungstermin, damit Sie keine längeren Wartezeiten in der Kanzlei in Kauf nehmen müssen. 2608 52.45641,13.31924 Standort Schloßstraße 41 12165 Berlin Berlin / Deutschland 030/7900870 030/7931024benneter@verkehrsrecht-fachanwalt.euwww.rechtsanwalt-benneter.de Impressum × Impressum - Fachanwalt für Verkehrsrecht Horst Matthias Benneter ×