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Von einem Geburtsschaden spricht man in der Regel dann, wenn ein Kind durch einen Fehler des Frauenarztes während der Schwangerschaftsvorsorge, durch Fehler von Hebammen oder Ärzten bei der Geburt und der Neugeborenenversorgung gesundheitlich geschädigt zur Welt kommt.
Das greift jedoch zu kurz, denn ein Geburtsschaden liegt auch dann vor, wenn die (werdende) Mutter (mit-)geschädigt wird oder, wenn das Kind zwar gesund zur Welt kommt, die Mutter jedoch wegen Behandlungsfehlern im Rahmen der Schwangerschaftsbetreuung bzw. der Geburt zum Teil schwere Gesundheitsschäden erleidet. Eine mögliche Ursache kann eine fehlerhafte Diagnostik und Therapie von Schwangerschaftserkrankungen sein.
Schwangerschaftserkrankungen bei (werdenden) Müttern
Untersuchungen während der Schwangerschaft Im Fall einer jungen Mandantin kam es zu einer solchen Schwangerschaftserkrankung. Die niedergelassene Gynäkologin hatte bei der Schwangeren mehrfach erhöhte Blutdruckwerte und Eiweiß im Urin vorgefunden und dies als auffällig im Mutterpass vermerkt.
Die Untersuchungen während der Schwangerschaft dienen der frühzeitigen Erkennung und Behandlung von Schwangerschaftserkrankungen, die Mutter und/oder Kind schädigen könnten. Umso unerklärlicher ist es, dass die Geburtsklinik trotz der im Mutterpass festgehaltenen Befunde die notwendigen Maßnahmen bei der stationären Aufnahme der Schwangeren zur Geburt nicht ergriff.
Bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme waren die Blutdruckwerte stark erhöht. Die Wehentätigkeit setzte langsam ein, die Herztonkurve des Kindes war unauffällig. Zu dem erhöhten Blutdruckwert und dem Eiweiß im Urin kam als weiteres Warnsignal ein Absinken der Thrombozyten, der Blutblättchen, die eine wichtige Rolle bei der Blutgerinnung spielen. Im weiteren Verlauf erbrach die Schwangere und der Blutdruckwert stieg langsam, aber schädigend und gefährlich an. Der Arzt versäumte es jedoch, den Blutdruck engmaschig zu messen und zu kontrollieren.
HELLP-Syndrom – eine lebensbedrohliche Erkrankung
Die Schwangere klagte auch über Oberbauchschmerzen, Schwindel, Kopfschmerzen und Übelkeit. Die Leberwerte verschlechterten sich zusehends: alles eindeutige Zeichen für eine lebensbedrohliche Situation.
Bis zu diesem Zeitpunkt leitete der Assistenzarzt die Geburt alleine. Weil er die Anzeichen verkannte, verzichtete er auf das Hinzuziehen eines erfahrenen Oberarztes. Als dieser später dazu kam und die Werte kontrollierte, erkannte er sofort, dass die Schwangere an dem sogenannten HELLP-Syndrom erkrankt war, einer schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung während der Schwangerschaft.
Das Kind wurde glücklicherweise gesund geboren. Die Mutter befand sich in einem kritischen Zustand und musste sofort in einer anderen Klinik intensivmedizinisch behandelt werden. Dort stellten die Ärzte einen durch das HELLP-Syndrom verursachten Schlaganfall fest, der zu einer dauerhaften halbseitigen Lähmung führte.
Ergebnisse des geburtshilflichen Sachverständigengutachtens
Der Assistenzarzt hat es nicht nur unterlassen, engmaschige Kontrollen der Blutdruckwerte durchzuführen. Er reagierte auch nicht angemessen und schnell auf den erhöhten Blutdruck und die weiteren Hinweise auf das HELLP-Syndrom. Medikamente verabreichte er nicht bzw. zu spät, zudem dosierte er sie falsch.
Als wäre das nicht schon gravierend genug gewesen, kam es zu weiteren Fehlern während der Beobachtung der Kindesmutter nach der Geburt im Aufwachraum. Trotz der massiv erhöhten Blutdruckwerte wurden die blutdrucksenkenden Medikamente weiter zu niedrig dosiert und die Beatmung der Patientin zu spät eingeleitet. Sie erfolgte eigentlich erst, als die Ärzte des weiterbehandelnden Klinikums die Patientin übernehmen wollten.
Das geburtshilfliche Sachverständigengutachten stellte eine Vielzahl von Behandlungsfehlern vor und vor allem nach der Geburt fest. Manche Fehler bezeichnete der Sachverständige als grobe Behandlungsfehler. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begeht, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs einfach nicht unterlaufen darf (siehe auch BGH-Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen: VI ZR 42/01). Stellt ein Sachverständiger einen groben Behandlungsfehler fest, genügt es, dass dieser Fehler generell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet ist. Dabei reicht eine Mitursächlichkeit aus.
Wird ein grober Behandlungsfehler festgestellt, führt das meist zur Beweislastumkehr: Nicht der Patient muss nachweisen, dass der Arzt fehlerhaft gehandelt hat, sondern der Arzt muss nachweisen, dass sein Fehler nicht für die gesundheitlichen Schäden des Patienten verantwortlich zu machen ist.
Im vorliegenden Fall steht der Mandantin aufgrund des erlittenen Schlaganfalles und der sich daraus ergebenden weiteren Gesundheitsschäden ein hohes Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich zu. Hinzu kommen weitere Schadensersatzsprüche, wie Verdienstausfall, Pflegemehrbedarfsschaden, Haushaltsführungsschaden und der Ersatz der weiteren vermehrten Bedürfnisse.
Ziel der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Schadensregulierung ist es, die junge Mutter, wenn auch eine Genesung nicht mehr möglich ist, zumindest finanziell abzusichern und ihr ein Leben in ihrer häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
Irem Scholz, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht
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