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Eine grundlegende neue Entscheidung des BGH für das Mietrecht: Weiterhin "fiktive" Schadensbemessung im Mietrecht Eine fiktive Schadensberechnung auf Grundlage (noch) nicht aufgewendeter Beseitigungskosten für Schäden und unterlassene Schönheitsreparaturen sowie Rückbauten ist laut Bundesgerichtshof im Mietrecht bei beendetem Mietverhältnis weiterhin möglich. Die geänderte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zur fiktiven Abrechnung im Werkvertragsrecht sei nicht auf andere Vertragstypen übertragbar. Streit um Reparaturen Ein Vermieter verlangte von seinen Mietern unter anderem einen Kostenvorschuss in Höhe von 8.425 Euro zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie Schadensersatz in Höhe von 881 Euro. Sie hatten die Wohnung in seinem Mehrparteienhaus nach Ende des Mietvertrags am 31.12.2017 am 02.01.2018 herausgegeben. Am 08.01.2018 forderte er sie vergeblich auf, Wandfliesen in der Küche zu erneuern, die Wand im Treppenhaus des Anwesens zu streichen, verlegte Fliesen und den PVC-Belag zurückzubauen sowie die Zarge der Wohnungseingangstür zu reparieren. Ein vom ihm eingeholter Kostenvoranschlag ergab Arbeitskosten in Höhe von 7.961 Euro (netto). Diese verlangte er hilfsweise erstattet. Die Rückbauarbeiten führte er teilweise (Entfernung des PVC-Belags; Lieferung/Verlegung neuer Böden) selbst aus. Vorinstanzen verneinten Ansprüche Sowohl beim AG Lüdenscheid als auch beim LG Hagen scheiterte er mit seinem Anliegen. Der vom Kläger geltend gemachte Kostenvorschussanspruch (8.425 Euro) stehe diesem nicht zu, da es im Mietrecht - anders als im Werkvertragsrecht (§ 637 Abs. 3 BGB) - dafür keine Anspruchsgrundlage gebe. Dieser betreffe nur die Durchführung von Schönheitsreparaturen während eines - vorliegend nicht mehr - bestehenden Mietverhältnisses. Auch der Schadensersatzanspruch (881 Euro) nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da dieser insoweit eine fiktive Schadensberechnung vornehme, welche nicht (mehr) zulässig sei. Gleiches gelte für die hilfsweise Geltendmachung des Betrages laut dem Kostenvoranschlag. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zum Werkvertragsrecht sei übertragbar. Die Revision des Klägers beim BGH hatte teilweise Erfolg und führte zur Zurückverweisung. BGH: Fiktive Berechnung ist möglich Der VIII. Zivilsenat beschäftigte sich lediglich mit der Frage, inwieweit ein Vermieter eine Erstattung anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Kosten verlangen kann. Dabei stellte er klar, dass nach ständiger Rechtsprechung im Mietrecht Schadensersatzansprüche statt der Leistung in ihrer Höhe auch mit den für die Instandsetzung oder -haltung oder für den Rückbau erforderlichen Kosten berechnet werden dürfen. Daran habe die Abkehr des VII. Zivilsenats von der fiktiven Abrechnung nichts geändert. Schon nach dessen eigener Ansicht sei seine Rechtsprechung nicht auf andere Vertragstypen übertragbar. Auch gehe es hier um ein beendetes Mietverhältnis. Das LG müsse nunmehr Feststellungen zu Grund und Höhe des Schadens treffen.
01. September 2022 Mietrecht
In einem Fall vor dem Amtsgericht Köln ging es dabei nicht um Nachkomma-Beträge, sondern um einen deutlichen Zugewinn: Eine Vermieterin hatte im Jahr 1960 umgerechnet 400 Euro als Mietkaution hinterlegt, die in Aktien angelegt wurden. Bei Auszug im Jahr 2005 standen 100.000 Euro zu Buche, was das Gericht der Mieterin zugesprochen hat. Im konkreten F
24. August 2022 Immobilienrecht, Mietrecht, Zivilrecht
Ein Mieter kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Solaranlage auf seinem Balkon betreiben, wenn der Vermieter der Installation widerspricht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Installation fachgerecht erfolgt und nachteilige Folgewirkungen mit der baulichen Maßnahme des Mieters nicht zu befürchten sind. Angesichts steig
30. August 2013 Mietrecht
Der Bundesgerichtshof hatte sich wieder einmal mit der Frage des Wärme-Contracting zu beschäftigen. Hintergrund war Folgender: Die Kläger hatten mit einem Mietvertrag aus 1980 eine Wohnung gemietet. Die Beheizung und Warmwasserversorgung dieser Wohnung erfolgte vereinbarungsgemäß durch Fernwärme. Dies wiederum wurde durch den Vermieter so gestaltet, d
01. Oktober 2013 Mietrecht
Der Bundesgerichtshof hatte als Revisionsinstanz die Frage zu beurteilen, ob eine individualvertraglich vereinbarte Befristung eines Wohnraummietvertrages für den Zeitraum von sieben Jahren mit zweimaliger Verlängerungsmöglichkeit um jeweils drei Jahre wirksam ist und eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses demgemäß nicht möglich ist. Zur R
10. Juni 2014 Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht
Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen vom 28.05.2014 mit einer Restwertklausel aus Kfz-Leasingverträgen befasst. In beiden Entscheidungen kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass die vom Leasinggeber verwendete Klausel zulässig ist. Dies bedeutet für den Privatkunden als Leasingnehmer ein erhebliches Zahlungsrisiko. Darum geht es: In den Leasingverträgen
22. Juli 2014 Mietrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in einem Urteil vom 09.07.2014 (VIII ZR 376/13) über die Frage entscheiden, welche Vorschriften aus dem Mietrecht bei einem so genannten „Mischmietverhältnis“ auf den Mietvertrag anzuwenden sind. Die Kläger waren Eigentümer eines mehrstöckigen Gebäudes und hatten in einem Mietvertrag den späteren Beklagten dieses vermiete
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