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„Im Gesetz ist doch für den Erbfall alles geregelt ! Oder ?“ Könnte man meinen. Allerdings führt die gesetzliche Erbfolge nicht selten zu Folgen, die dem Verstorbenen gar nicht bewusst waren. Der Nachlass kann erheblich geschmälert werden, wenn die Erben sich infolgedessen jahrelang um das Erbe streiten müssen. Es gilt im Erbrecht das Gleiche wie sonst im Leben auch: „Vorsorgen ist besser als Heilen !“
Es wird häufig nicht beachtet, dass die gesetzlichen Erben, nämlich die nächsten Verwandten nicht unbedingt die Personen sind, denen man sein Vermögen im Todesfall auch tatsächlich zukommen lassen will. Besonders gravierend wirkt sich dies insbesondere dann aus, wenn ein Ehepartner oder ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstirbt. Dies lässt sich an folgenden Beispielen verdeutlichen:
Ehepaar ohne Kinder
Im Regelfall leben Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Stirbt nun einer der beiden, erben der überlebende Ehepartner ¾ und dessen Eltern ¼ des Nachlasses.
Durch Errichtung eines Testamentes und wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute werden die Eltern des Erblassers von der Erbschaft ausgeschlossen. Sie können allerdings Pflichtteilsansprüche geltend machen, die jedoch wertmäßig nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles ausmachen.
Falls die Eltern des Erblassers nicht mehr leben, erben dessen Geschwister! Daran wird oft nicht gedacht. Die Witwe bzw. der Witwer sind äußerst erstaunt, wenn plötzlich die lieben Verwandten, die sich um den verstorbenen Ehepartner nie gekümmert haben, ihnen zustehende Rechte geltend machen.
Dies kann ganz einfach dadurch umgangen werden, dass die Eheleute rechtzeitig ein Testament mit einer wechselseitigen Erbeinsetzung errichten. Die Geschwister des Erblassers sind damit von der Erbfolge ausgeschlossen. Da die Geschwister nicht zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, stehen ihnen in diesem Falle nach dem Tode des Erblassers keinerlei Ansprüche zu.
Ehepaare mit Kindern
Wenn ein Ehepaar Kinder hat, kommen die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister als gesetzliche Erben nicht mehr in Betracht. Zusammen mit der Witwe bzw. dem Witwer erben allerdings die Kinder. Der überlebende Ehepartner ist vom Gesetz als Erbe zu ½ vorgesehen, die andere Hälfte des Erbes teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen.
Auch hier kann durch eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehepartners in einem Testament eine wesentliche Entlastung des überlebenden Ehepartners erreicht werden. Dieser ist damit der Alleinerbe.
Den Kindern stehen allerdings Pflichtteilsansprüche zu. Zahlungen an pflichtteilsberechtigte Kinder sind allerdings nur dann zu leisten, wenn die Kinder entsprechende Ansprüche auch ausdrücklich geltend machen.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Das Gesetz sieht – bisher – kein Erbrecht des überlebenden Partners vor.
Dies bedeutet, dass beim Tode eines Partners der andere keinerlei Ansprüche hat, dass vielmehr die Verwandten des verstorbenen Partners das gesamte Vermögen erhalten. Nur durch eine Einsetzung des überlebenden Partners als Erbe in einem Testament stehen diesem Erbansprüche zu.
Allerdings ist auch hier zu beachten, dass Eltern und Kinder des verstorbenen Partners Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Aber auch Geschwister des Erblassers können dessen Erben sein, wenn keine Kinder vorhanden sind und die Eltern bereits vorverstorben sind. Bei einer ausdrücklichen Erbeinsetzung des Partners sind die Geschwister des Erblassers von der Erbschaft ausgeschlossen. Ihnen stehen auch keine Pflichtteilsansprüche zu.
Lassen Sie sich daher von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, welche Erbfolge bei Ihnen von Gesetzes wegen eintreten würde und lassen Sie sich ein maßgeschneidertes Testament entwerfen, dass Ihren Wünschen gerecht wird.
(wird fortgesetzt !)
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